Warenlieferungen in ein inländisches Konsignationslager (BMF)
Aus Sicht der Umsatzsteuer stellt sich bei einem Konsignationslager oder einem vergleichbaren Lager immer die Frage, wann der Zulieferer dem Warenabnehmer geliefert hat, d.h. wann die Verfügungsmacht an der Ware auf den Erwerber übergeht. Dies ist insbesondere bei Lieferungen aus dem Ausland interessant und bestimmt, ob und wann eine im Inland steuerbare und ggf. steuerpflichtige Lieferung ausgeführt wurde.
Die Finanzverwaltung hat bislang in derartigen Fällen grundsätzlich ein Verbringen eigener Waren ins Konsignationslager durch den ausländischen Lieferanten angenommen. Erst zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Lager wird nach dieser Auffassung regelmäßig eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung ausgeführt. Dies führt für ausländische Zulieferer zu einer Registrierungspflicht für Umsatzsteuerzwecke im Inland.
Der BFH hatte hierzu mit Urteil vom 20.10.2016 – V R 31/15 – entschieden, dass Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet an einen inländischen Abnehmer bei „verbindlicher Bestellung“ auch dann als direkte Versendungslieferungen i.S.v. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG zu beurteilen sind, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager zwischengelagert wird. Hierfür muss der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Im Streitfall war damit grundsätzlich steuerfreie innergemeinschaftliche Versendungslieferung des Zulieferers aus Spanien an den unternehmerischen Abnehmer im Inland gegeben (Ausführung der Lieferung grundsätzlich bereits bei Beginn der Versendung). Der deutsche Abnehmer hat dann die Erwerbsbesteuerung nach § 1a UstG vorzunehmen.
Mit Urteil vom 16.11.2016 – V R 1/16- hat der BFH die vorgenannte Rechtsprechung grundsätzlich bestätigt. Das BMF hat sich mit Schreiben vom 10.10.2017 – III C 3 – S 7103-a/15/10001 – dieser Rechtsprechung angeschlossen und bestimmt, dass es für vor dem 01.01.2018 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet wird, wenn der leistende Unternehmer weiterhin nach alter Rechtsauffassung verfährt.
In einem nun veröffentlichten Schreiben stellt das BMF klar, dass die Angabe 01.01.2018 in der o.g. Anwendungsregelung durch die Angabe 01.01.2019 ersetzt wird. Damit wurde die Übergangsregelung zur grenzüberschreitenden Warenlieferung in ein inländisches Konsignationslager um ein Jahr verlängert (BMF, Schreiben vom 14.12.2017 – III C 3 – S 7103-a/15/10001). Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für alle Lagerstrukturen und insbesondere für alle Konsignationsläger. Betroffenen Unternehmen wird empfohlen ihre Lieferstrukturen bei Nutzung von Lagern auf mögliche Auswirkungen untersuchen lassen.