Das BMF hat die Nichtbeanstandungsfrist in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen über inländische Warenlager nochmals bis zum 31.12.2019 verlängert. Damit bleibt den betroffenen Unternehmen nunmehr weitere Zeit, sich mit dem Thema auseinander zu setzen. 2020 sollen wiederum Neuregelungen auf EU-Ebene (sog. Quick Fixes) in Kraft treten, die auch eine europaweite Vereinfachungsregelung für (Konsignations-) Lager beinhalten.

Nach einem Gesetzgebungsvorschlag der EU-Kommission ist die Einführung eines „zertifizierten Steuerpflichtigen“ (certified tax payer, CTP) geplant. Der ambitionierte Zeitplan sieht derzeit eine Umsetzung bis zum 1. Januar 2019 vor.

Nach dem Vorschlag der Kommission soll ein zertifizierter Steuerpflichtiger eine Reihe von Vereinfachungen in Anspruch nehmen können. Diese Vorteile könnten dann gegebenenfalls auch von „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (authorised economic operators, AEOs) im Sinne des Zollrechts genutzt werden, denn für diese sollen die Anforderungen an den zertifizierten Steuerpflichtigen für Umsatzsteuerzwecke als erfüllt gelten.

Aus Sicht der Umsatzsteuer stellt sich bei einem Konsignationslager oder einem vergleichbaren Lager immer die Frage, wann der Zulieferer dem Warenabnehmer geliefert hat, d.h. wann die Verfügungsmacht an der Ware auf den Erwerber übergeht. Dies ist insbesondere bei Lieferungen aus dem Ausland interessant und bestimmt, ob und wann eine im Inland steuerbare und ggf. steuerpflichtige Lieferung ausgeführt wurde.