Nochmalige Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist für Lieferungen in Auslieferungslager bis Ende 2019

Das BMF hat die Nichtbeanstandungsfrist in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen über inländische Warenlager nochmals bis zum 31.12.2019 verlängert. Damit bleibt den betroffenen Unternehmen nunmehr weitere Zeit, sich mit dem Thema auseinander zu setzen. 2020 sollen wiederum Neuregelungen auf EU-Ebene (sog. Quick Fixes) in Kraft treten, die auch eine europaweite Vereinfachungsregelung für (Konsignations-) Lager beinhalten.

1 Historie:

Änderungen durch BFH und BMF 
Der BFH hatte in 2017 in zwei Verfahren zu Lieferungen über inländische Warenlager entschieden und die bisherige Regelung der Finanzverwaltung zur Behandlung von Konsignationslagern nicht anerkannt. Mit Schreiben vom 10.10.2017 hat das BMF das Ergebnis dieser Urteile in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.

2 Nichtbeanstandungsfrist


Ursprünglich sollte die Abwicklung nach der Altregelung noch bis zum 31.12.2017 akzeptiert werden. Mit Schreiben vom 14.12.2017 verlängerte das BMF diese Frist auf Betreiben der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft bis zum 31.12.2018. Nun hat das BMF mit Schreiben vom 31.10.2018 die Frist nochmals bis zum 31.12.2019 verlängert.

3 Quick Fixes

ermöglichen weitere Verlängerung
Auch die EU-Kommission möchte eine einheitliche Vereinfachung für Konsignationslager in Europa einführen. Ursprünglich war dies ab 01.01.2019 vorgesehen (im Rahmen der sog. Quick-Fixes). Das Vorhaben ist mittlerweile nach hinten verschoben worden: Nach derzeitiger Planung sollen die Quick Fixes zum 01.01.2020 in Kraft treten.

4 Umsatzsteuerliche Regelung (siehe auch Blog von Januar 2018)


Die Finanzverwaltung hat bislang bei Lieferungen in ein inländisches Auslieferungslager (Konsignationslager) grundsätzlich ein Verbringen eigener Waren ins Lager durch den (ausländischen) Lieferanten angenommen. Erst zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Lager wird nach dieser Auffassung regelmäßig eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung ausgeführt. Dies führt für ausländische Zulieferer zu einer Registrierungspflicht für Umsatzsteuerzwecke im Inland.

Der BFH hatte hierzu mit Urteil vom 20.10.2016 – V R 31/15 – entschieden, dass Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet an einen inländischen Abnehmer bei „verbindlicher Bestellung“ auch dann als direkte Versendungslieferungen i.S.v. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG zu beurteilen sind, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager zwischengelagert wird. Hierfür muss der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Im Streitfall war damit grundsätzlich steuerfreie innergemeinschaftliche Versendungslieferung des Zulieferers aus Spanien an den unternehmerischen Abnehmer im Inland gegeben (Ausführung der Lieferung grundsätzlich bereits bei Beginn der Versendung). Der deutsche Abnehmer hat dann die Erwerbsbesteuerung nach § 1a UstG vorzunehmen.

Das BMF hat sich mit Schreiben vom 10.10.2017 – III C 3 – S 7103-a/15/10001 – dieser Rechtsprechung angeschlossen.

5 Bedeutung

Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für alle Lagerstrukturen, insbesondere für Unternehmer, die in sog. Konsignationslager liefern oder Ware daraus entnehmen. Das BMF verwendet den Begriff Auslieferungslager, was wohl für eine Anwendung der neuen Regelung nicht nur auf Konsignationslager spricht.