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  • Quick Fixes – Neuerungen in der Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2020

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    Das Bundeskabinett hat am 31. Juli 2019 ein Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, das sogenannte „Jahressteuergesetz 2019“, auf den Weg gebracht. Hier werden auch Änderungen zur Umsetzung der sog. Quick Fixes vorgenommen. Diese Änderungen sind nun zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

    Was sind die Quick Fixes?

    Die Quick Fixes gehören zur großen Mehrwertsteuerreform der EU, die sukzessive bis 2022 die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) ändert. Mit den Quick Fixes werden folgende Vorschriften überarbeitet und EU-weit einheitlich geregelt:

    • Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und das innergemeinschaftliche Verbringen
    • EU-weite Einführung von Regelungen für Konsignationslager
    • EU-weite Einführung von Regelungen für Reihengeschäfte

    Im Folgenden werden die Änderungen kurz vorgestellt.

    Neue Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen (IG) Lieferungen

    Nach den bisherigen Regelungen war die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt ID) lediglich eine formelle Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer IG Lieferung. Stand fest, dass die Ware an einen anderen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat geliefert wurde, war eine fehlende oder ungültige USt ID des Warenempfängers grundsätzlich nicht schädlich für die Steuerfreiheit der Lieferung.

    Nach § 6a Abs. 1 S.1 Nr. 4 UStG ist die Steuerbefreiung nunmehr zusätzlich abhängig davon, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt ID verwendet. Weiterhin setzt die Steuerfreiheit nunmehr voraus, dass der Lieferant den Umsatz rechtzeitig und korrekt in seiner Zusammenfassenden Meldung meldet. Ist dies nicht gegeben, unterliegt die Lieferung der Umsatzsteuer ohne nachträgliche Heilungsmöglichkeit.

    Damit gewinnen regelmäßige qualifizierte Abfragen der Gültigkeit der USt ID erheblich an Bedeutung.

    Belegnachweis für IG Lieferungen

    Nach den EU-Regelungen (Art. 45a MWStVO) gilt nun eine widerlegbare Vermutungsregel für den Nachweis, dass ein Gegenstand in einen anderen Mitgliedsstaat gelangt ist. Das bedeutet, sofern bestimmte Nachweise vorliegen, wird grundsätzlich vermutet, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie IG Lieferung vorliegen. Die Finanzbehörde kann diese Vermutung durch konkrete Tatsachen widerlegen. Ist dies der Fall, muss der Steuerpflichtige den weiteren Nachweis für die Steuerfreiheit führen.

    Ausschlaggebend für den Belegnachweis ist, ob die Transportverantwortung beim Lieferanten oder beim Empfänger liegt. Eine Unterscheidung zwischen Beförderung und Versendung erfolgt nicht mehr.

    Nachweis bei Warentransport durch Lieferanten:

    • Lieferer verfügt über mindestens zwei sich nicht widersprechende Belege von Personen, die von ihm und vom Erwerber unabhängig sind (zum Beispiel: unterzeichneter CMR-Frachtbrief, Konnossement, Luftfracht-Rechnung, Rechnung des Beförderers der Gegenstände) oder
    • Lieferer verfügt über einen der oben genannten Belege und ein anderes Dokument:
      • Versicherungspolice für Beförderung/Versendung der Gegenstände oder
      • Bankunterlagen, die die Bezahlung des Versands/der Beförderung der Gegenstände belegen
      • öffentliche Unterlagen wie zum Beispiel eines Notars, der die Ankunft im Bestimmungsland bestätigt oder
      • Quittung des Lagerinhabers im Bestimmungsmitgliedsstaat

    Nachweis bei Warentransport durch den Empfänger (Abholung):

    • Der Lieferer benötigt zusätzlich zu den 2 Belegen eine schriftliche Erklärung des Empfängers, dass der Liefergegenstand von ihm oder auf seine Rechnung von einem Dritten befördert oder versendet wurde. Diese ist bis spätestens zum 10. Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorzulegen. Die Erklärung muss folgende Angaben enthalten (ähnlich der Gelangensbestätigung):
      • Ausstelldatum
      • Name und Anschrift des Erwerbers
      • Menge und Art der Gegenstände
      • Ankunftsdatum und –ort der Gegenstände
      • Bestimmungsmitgliedsstaat
      • bei Fahrzeugen die Identifikationsnummer des Fahrzeugs
      • Identifikation der Person, die die Gegenstände auf Rechnung des Erwerbers entgegennimmt

    Nach Art. 131 MWStSystRL ist es Sache der Mitgliedsstatten, die Nachweisführung für Steuerbefreiungen zu regeln, auch der für IG Lieferungen. Die Regelungen der MWStVO legen damit die einzuhaltende Höchstgrenze für den Belegnachweis fest. Gleichzeitig wird durch die Beibehaltung der §§ 17a und 17b als §§ 17b und 17c UStDV verbindlich festgelegt, dass der Nachweis in Deutschland auch wie bisher geführt werden kann.

    Neuregelungen bei den Reihengeschäften

    Nach dem neuen Absatz 6a in § 3 des UStG ist nun gesetzlich geregelt, dass nur eine der Lieferungen im Reihengeschäft die steuerbefreite IG Lieferung sein kann. Seit 1. Januar 2020 ist die Frage der Zuordnung dieser Lieferung nun einheitlich in der EU geregelt. Neu wurde dafür der Begriff des „Zwischenhändlers“ eingeführt. Dies ist ein Unternehmer in der Lieferkette, der zugleich Abnehmer und Lieferer ist. Die Neuregelungen lehnen sich an bisher geltendes deutsches Recht an:

    • Liegt die Beförderung/Versendung in der Verantwortung des 1. Lieferers in der Reihe (versendet er die Gegenstände selbst oder auf eigene Rechnung durch einen Dritten) kann die steuerbefreite Beförderung/Versendung nur der 1. Lieferung zugeschrieben werden.
    • Bei Beförderung/Versendung auf Rechnung des letzten Abnehmers in der Reihe kann die steuerbefreite Beförderung/Versendung nur der letzten Lieferung zugeordnet werden.
    • Ist einer der Zwischenhändler innerhalb der Reihe für den Transport verantwortlich, gilt grundsätzlich die Lieferung an ihn als die bewegte Lieferung. Dies kann widerlegt werden, indem der Zwischenhändler seinem Lieferanten seine USt ID des Abgangsstaates mitteilt.

    Vereinfachungsregelung für Konsignationslager

    Zur Umsetzung der EU-Regelungen für Konsignationslager wurde ein neuer des § 6b ins UStG eingefügt. Dieser gilt für Warenlieferungen von einem Mitgliedsstaat (A) in ein Lager, welches sich in einem anderen Mitgliedsstaat (B) befindet.

    Nach den Neuregelungen kann nunmehr eine direkte IG Lieferung von A an den Kunden im Mitgliedsstaat B angenommen werden, wenn die Entnahme der Waren aus dem Lager durch den Abnehmer innerhalb von 12 Monaten nach der Einlagerung erfolgt und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Erwerbers der Ware ist dem Unternehmer (Lieferer) zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands bekannt und der Gegenstand verbleibt nach der Lieferung an den Erwerber im Bestimmungsland B.
    • Der Lieferant aus A ist nicht im Zielland B ansässig.
    • Der Erwerber in Land A hat gegenüber dem Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt ID verwendet.
    • Der Lieferant erfüllt seine Aufzeichnungs- und Meldepflichten (spezielles Register beim BZSt).

    Zertifizierter Steuerpflichtiger

    Die zunächst auf EU-Ebene vorgeschlagenen Regelungen für einen zertifizierten Steuerpflichtigen sind nicht umgesetzt worden, werden aber weiterhin diskutiert.

    Wenn Sie Fragen hierzu haben oder weiterführende Informationen benötigen, sprechen oder schreiben Sie mich gerne an.
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  • VEREINFACHTE REGELUNGEN FÜR KLEINUNTERNEHMER IN DER EU

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    THEMA

    Der Beitrag gibt einen kurzen Einblick über Neuerungen für Kleinunternehmer in der EU.

    ZUSAMMENFASSUNG

    Die Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen soll helfen, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten im Bereich der Umsatzsteuer für Kleinunternehmen zu verringern. So sollen auch für Kleinunternehmen steuerliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, einen grenzüberschreitenden Handel zu fördern.

    BEITRAG

    Kleinunternehmerregelung auch für Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten

    Auch Kleinunternehmen haben die Mehrwertsteuerpflichten zu befolgen und dienen als Mehrwertsteuereinnehmer mit den entsprechenden Befolgungskosten. Diese sollen durch die nachfolgend beschriebene Maßnahme eingegrenzt werden.

    Derzeit kann die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen nur von inländischen Unternehmen in Anspruch genommen werden. Nach der nunmehr beschlossenen Reform darf künftig Kleinunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten eine ähnliche Mehrwertsteuerbefreiung gewährt werden.

    Zur Verringerung der Mehrwertsteuer-Befolgungskosten wurde die Vorschrift nun etwas anders konzipiert.

    Vereinfachte Befolgungsvorschriften

    Kleinunternehmen kommen für die vereinfachten MwSt-Befolgungsvorschriften infrage, wenn ihr Jahresumsatz einen Schwellenwert, der von einem betroffenen Mitgliedstaat festgesetzt wurde und höchstens 85 000 € betragen darf, nicht überschritten wird. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Kleinunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, ebenfalls in den Genuss der vereinfachten Regelung kommen können, sofern sich ihr EU-weiter Jahresumsatz insgesamt auf höchstens 100 000 € beläuft.

    Anwendungszeitraum

    Die Neuregelung gilt ab dem 1.1.2025.

    Zum Nachlesen

    Die vom Rat angenommene MwSt-Regelung für Kleinunternehmen vom 18.2.2020 kann auf der Homepage des Rats der Europäischen Union nachgelesen werden: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14527-2019-INIT/de/pdf
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  • BREXIT und Umsatzsteuer

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    Das Vereinigte Königreich (VK) ist nunmehr nach der Ratifizierung des Brexit-Deals (Annahme des Austrittsabkommens durch das Britische Oberhaus am 22. Januar 2020) zum 31. Januar 2020 formal aus der EU ausgeschieden.

    Es gibt allerdings derzeit eine Übergangsphase bis Ende 2020, nach der das VK trotz des formalen Austritts in dieser Übergangsphase noch im EU-Binnenmarkt und in der Zollunion verbleibt und in dieser Zeit noch sämtliche EU-Regeln Anwendung finden. Wo erforderlich ist allerdings zu beachten, dass die zollrechtliche Abwicklung in Bezug auf das Präferenzrecht/den Warenursprung ungeklärt ist.“

    Nachgelesen werden kann dies beim Zoll im Internet:

    https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Brexit/brexit_node.html oder

    https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2020/wup_brexit_sachstand1.html
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  • Nochmalige Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist für Lieferungen in Auslieferungslager bis Ende 2019

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    Das BMF hat die Nichtbeanstandungsfrist in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen über inländische Warenlager nochmals bis zum 31.12.2019 verlängert. Damit bleibt den betroffenen Unternehmen nunmehr weitere Zeit, sich mit dem Thema auseinander zu setzen. 2020 sollen wiederum Neuregelungen auf EU-Ebene (sog. Quick Fixes) in Kraft treten, die auch eine europaweite Vereinfachungsregelung für (Konsignations-) Lager beinhalten.

    1 Historie:

    Änderungen durch BFH und BMF 
Der BFH hatte in 2017 in zwei Verfahren zu Lieferungen über inländische Warenlager entschieden und die bisherige Regelung der Finanzverwaltung zur Behandlung von Konsignationslagern nicht anerkannt. Mit Schreiben vom 10.10.2017 hat das BMF das Ergebnis dieser Urteile in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.

    2 Nichtbeanstandungsfrist


    Ursprünglich sollte die Abwicklung nach der Altregelung noch bis zum 31.12.2017 akzeptiert werden. Mit Schreiben vom 14.12.2017 verlängerte das BMF diese Frist auf Betreiben der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft bis zum 31.12.2018. Nun hat das BMF mit Schreiben vom 31.10.2018 die Frist nochmals bis zum 31.12.2019 verlängert.

    3 Quick Fixes

    ermöglichen weitere Verlängerung
Auch die EU-Kommission möchte eine einheitliche Vereinfachung für Konsignationslager in Europa einführen. Ursprünglich war dies ab 01.01.2019 vorgesehen (im Rahmen der sog. Quick-Fixes). Das Vorhaben ist mittlerweile nach hinten verschoben worden: Nach derzeitiger Planung sollen die Quick Fixes zum 01.01.2020 in Kraft treten.

    4 Umsatzsteuerliche Regelung (siehe auch Blog von Januar 2018)


    Die Finanzverwaltung hat bislang bei Lieferungen in ein inländisches Auslieferungslager (Konsignationslager) grundsätzlich ein Verbringen eigener Waren ins Lager durch den (ausländischen) Lieferanten angenommen. Erst zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Lager wird nach dieser Auffassung regelmäßig eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung ausgeführt. Dies führt für ausländische Zulieferer zu einer Registrierungspflicht für Umsatzsteuerzwecke im Inland.

    Der BFH hatte hierzu mit Urteil vom 20.10.2016 – V R 31/15 – entschieden, dass Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet an einen inländischen Abnehmer bei „verbindlicher Bestellung“ auch dann als direkte Versendungslieferungen i.S.v. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG zu beurteilen sind, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager zwischengelagert wird. Hierfür muss der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Im Streitfall war damit grundsätzlich steuerfreie innergemeinschaftliche Versendungslieferung des Zulieferers aus Spanien an den unternehmerischen Abnehmer im Inland gegeben (Ausführung der Lieferung grundsätzlich bereits bei Beginn der Versendung). Der deutsche Abnehmer hat dann die Erwerbsbesteuerung nach § 1a UstG vorzunehmen.

    Das BMF hat sich mit Schreiben vom 10.10.2017 – III C 3 – S 7103-a/15/10001 – dieser Rechtsprechung angeschlossen.

    5 Bedeutung

    Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für alle Lagerstrukturen, insbesondere für Unternehmer, die in sog. Konsignationslager liefern oder Ware daraus entnehmen. Das BMF verwendet den Begriff Auslieferungslager, was wohl für eine Anwendung der neuen Regelung nicht nur auf Konsignationslager spricht.
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  • Einführung eines Status „zertifizierter Steuerpflichtiger“

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    [av_heading tag=’h3′ padding=’10‘ heading=’Einführung eines Status „zertifizierter Steuerpflichtiger“‘ color=“ style=“ custom_font=“ size=“ subheading_active=“ subheading_size=’15‘ custom_class=“ admin_preview_bg=“ av-desktop-hide=“ av-medium-hide=“ av-small-hide=“ av-mini-hide=“ av-medium-font-size-title=“ av-small-font-size-title=“ av-mini-font-size-title=“ av-medium-font-size=“ av-small-font-size=“ av-mini-font-size=“][/av_heading]

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    Nach einem Gesetzgebungsvorschlag der EU-Kommission ist die Einführung eines „zertifizierten Steuerpflichtigen“ (certified tax payer, CTP) geplant. Der ambitionierte Zeitplan sieht derzeit eine Umsetzung bis zum 1. Januar 2019 vor.

    Nach dem Vorschlag der Kommission soll ein zertifizierter Steuerpflichtiger eine Reihe von Vereinfachungen in Anspruch nehmen können. Diese Vorteile könnten dann gegebenenfalls auch von „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (authorised economic operators, AEOs) im Sinne des Zollrechts genutzt werden, denn für diese sollen die Anforderungen an den zertifizierten Steuerpflichtigen für Umsatzsteuerzwecke als erfüllt gelten.

    Es gibt noch viele Unklarheiten in Bezug auf dieses Vorhaben, Betroffene sollten die Thematik aber dennoch im Blick behalten. Rasches Handeln könnte von Vorteil sein. Eine Überlegung wäre, kurzfristig den Status eines AEO zu erlangen, um damit zugleich für die Einführung des zertifizierten Steuerpflichtigen gerüstet zu sein. Der Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen soll z.B. von Vorteil sein für Lieferungen in Konsignationslager aus anderen EU-Staaten, Reihengeschäfte oder auch innergemeinschaftliche Lieferungen, deren Nachweis für zertifizierte Steuerpflichtige vereinfacht werden soll. Derartige Transaktionen könnten aber z.B. auch auf Gruppenunternehmen oder Geschäftspartner ausgelagert werden, die bereits AEOs sind.

    Bei den Überlegungen ist zu beachten, dass bestimmte Unternehmer den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen nicht beanspruchen können. Hierzu sollen z.B. nicht in der Gemeinschaft ansässige Unternehmer oder auch Kleinunternehmer gehören.

    Die weitere Entwicklung hierzu bleibt abzuwarten. Informationen und Dokumente der EU zu diesem Thema sind abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu.
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  • Warenlieferungen in ein inländisches Konsignationslager (BMF)

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    Aus Sicht der Umsatzsteuer stellt sich bei einem Konsignationslager oder einem vergleichbaren Lager immer die Frage, wann der Zulieferer dem Warenabnehmer geliefert hat, d.h. wann die Verfügungsmacht an der Ware auf den Erwerber übergeht. Dies ist insbesondere bei Lieferungen aus dem Ausland interessant und bestimmt, ob und wann eine im Inland steuerbare und ggf. steuerpflichtige Lieferung ausgeführt wurde.

    Die Finanzverwaltung hat bislang in derartigen Fällen grundsätzlich ein Verbringen eigener Waren ins Konsignationslager durch den ausländischen Lieferanten angenommen. Erst zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Lager wird nach dieser Auffassung regelmäßig eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung ausgeführt. Dies führt für ausländische Zulieferer zu einer Registrierungspflicht für Umsatzsteuerzwecke im Inland.

    Der BFH hatte hierzu mit Urteil vom 20.10.2016 – V R 31/15 – entschieden, dass Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet an einen inländischen Abnehmer bei „verbindlicher Bestellung“ auch dann als direkte Versendungslieferungen i.S.v. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG zu beurteilen sind, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager zwischengelagert wird. Hierfür muss der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Im Streitfall war damit grundsätzlich steuerfreie innergemeinschaftliche Versendungslieferung des Zulieferers aus Spanien an den unternehmerischen Abnehmer im Inland gegeben (Ausführung der Lieferung grundsätzlich bereits bei Beginn der Versendung). Der deutsche Abnehmer hat dann die Erwerbsbesteuerung nach § 1a UstG vorzunehmen.

    Mit Urteil vom 16.11.2016 – V R 1/16-  hat der BFH die vorgenannte Rechtsprechung grundsätzlich bestätigt. Das BMF hat sich mit Schreiben vom 10.10.2017 – III C 3 – S 7103-a/15/10001 – dieser Rechtsprechung angeschlossen und bestimmt, dass es für vor dem 01.01.2018 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet wird, wenn der leistende Unternehmer weiterhin nach alter Rechtsauffassung verfährt.

    In einem nun veröffentlichten Schreiben stellt das BMF klar, dass die Angabe 01.01.2018 in der o.g. Anwendungsregelung durch die Angabe 01.01.2019 ersetzt wird. Damit wurde die Übergangsregelung zur grenzüberschreitenden Warenlieferung in ein inländisches Konsignationslager um ein Jahr verlängert (BMF, Schreiben vom 14.12.2017 – III C 3 – S 7103-a/15/10001). Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

    Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für alle Lagerstrukturen und insbesondere für alle Konsignationsläger. Betroffenen Unternehmen wird empfohlen ihre Lieferstrukturen bei Nutzung von Lagern auf mögliche Auswirkungen untersuchen lassen.
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  • Kommt bald eine neue große Reform der EU-Mehrwertsteuer-Vorschriften?

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    Möglicherweise. Die Europäische Kommission hat am 4. Oktober 2017 Pläne für eine neue große Mehrwertsteuer (MWSt)-Reform vorgelegt. Damit soll das derzeit existierende MWSt-System erneuert werden, welches zwar Vereinheitlichungen innerhalb der EU berücksichtigt, aber im Prinz noch aus 28 unterschiedlichen MWSt-Systemen der einzelnen Mitgliedsstaaten besteht. Aus den Unterschieden der Steuersysteme ergeben sich Schlupflöcher, die von Betrügern ausgenutzt werden. Dies soll mit der Reform geändert werden. Zudem gehen die Planungen weiter in Richtung eines endgültigen einheitlichen MWSt-Systems. Dabei soll es auch Verbesserungen für Unternehmen und Regierungen geben.

    Folgende grundsätzliche Änderungen sind ab 2022 vorgesehen:

    1. Einführung einheitlicher MWSt-Sätze und einer einheitlichen Besteuerung grenzüberschreitender Umsätze. Letztere sollen wie inländische Umsätze im Binnenmarkt behandelt werden und damit der USt unterliegen.Dies soll den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen und Unternehmer senken, die grenzüberschreitend tätig sind und dient der Betrugsbekämpfung.
    2. Umstellung generell auf das Bestimmungslandprinzip, d.h. die MWSt geht an das Land des Endverbrauchers zu dem Steuersatz, der in diesem Land gilt.
    3. Es soll eine zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitend tätige Unternehmen geben. Analog der derzeitigen Regelungen für elektronische Dienstleistungen (MOSS), wird hierfür ein online-Portal eingerichtet, mit dem die betroffenen Unternehmer in ihrer Heimatsprache und nach den Regelungen des Heimatlandes Erklärungen abgeben und Zahlungen leisten können.
    4. Zum weiteren Bürokratieabbau sollen Rechnungen für Leistungen im grenzüberschreiten-den Handel auch nach den Vorschriften des eigenen Landes erstellt werden können. Zusammenfassende Meldungen entfallen.

    Zudem soll die Möglichkeit einer Zertifizierung von Steuerpflichtigen eingeführt werden. Mit der Zertifizierung können Unternehmen von Vereinfachungen und zeiteinsparenden Regelungen profitieren. Die genaue Ausgestaltung bleibt aber noch abzuwarten.

    Zunächst müssen die Vorschläge die Zustimmung der Mitgliedsstaaten finden und auch der Europäische Rat wird eine Stellungnahme zu den Änderungen der MWSt-Richtlinie abgeben. Erst danach werden die Details der Neuregelungen erarbeitet.
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