Das Bundeskabinett hat am 31. Juli 2019 ein Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, das sogenannte „Jahressteuergesetz 2019“, auf den Weg gebracht. Hier werden auch Änderungen zur Umsetzung der sog. Quick Fixes vorgenommen. Diese Änderungen sind nun zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Der Beitrag gibt einen kurzen Einblick über Neuerungen für Kleinunternehmer in der EU.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen soll helfen, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten im Bereich der Umsatzsteuer für Kleinunternehmen zu verringern. So sollen auch für Kleinunternehmen steuerliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, einen grenzüberschreitenden Handel zu fördern.

Das Vereinigte Königreich (VK) ist nunmehr nach der Ratifizierung des Brexit-Deals (Annahme des Austrittsabkommens durch das Britische Oberhaus am 22. Januar 2020) zum 31. Januar 2020 formal aus der EU ausgeschieden.

Das BMF hat die Nichtbeanstandungsfrist in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen über inländische Warenlager nochmals bis zum 31.12.2019 verlängert. Damit bleibt den betroffenen Unternehmen nunmehr weitere Zeit, sich mit dem Thema auseinander zu setzen. 2020 sollen wiederum Neuregelungen auf EU-Ebene (sog. Quick Fixes) in Kraft treten, die auch eine europaweite Vereinfachungsregelung für (Konsignations-) Lager beinhalten.

Nach einem Gesetzgebungsvorschlag der EU-Kommission ist die Einführung eines „zertifizierten Steuerpflichtigen“ (certified tax payer, CTP) geplant. Der ambitionierte Zeitplan sieht derzeit eine Umsetzung bis zum 1. Januar 2019 vor.

Nach dem Vorschlag der Kommission soll ein zertifizierter Steuerpflichtiger eine Reihe von Vereinfachungen in Anspruch nehmen können. Diese Vorteile könnten dann gegebenenfalls auch von „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (authorised economic operators, AEOs) im Sinne des Zollrechts genutzt werden, denn für diese sollen die Anforderungen an den zertifizierten Steuerpflichtigen für Umsatzsteuerzwecke als erfüllt gelten.

Aus Sicht der Umsatzsteuer stellt sich bei einem Konsignationslager oder einem vergleichbaren Lager immer die Frage, wann der Zulieferer dem Warenabnehmer geliefert hat, d.h. wann die Verfügungsmacht an der Ware auf den Erwerber übergeht. Dies ist insbesondere bei Lieferungen aus dem Ausland interessant und bestimmt, ob und wann eine im Inland steuerbare und ggf. steuerpflichtige Lieferung ausgeführt wurde.

Möglicherweise. Die Europäische Kommission hat am 4. Oktober 2017 Pläne für eine neue große Mehrwertsteuer (MWSt)-Reform vorgelegt. Damit soll das derzeit existierende MWSt-System erneuert werden, welches zwar Vereinheitlichungen innerhalb der EU berücksichtigt, aber im Prinz noch aus 28 unterschiedlichen MWSt-Systemen der einzelnen Mitgliedsstaaten besteht. Aus den Unterschieden der Steuersysteme ergeben sich Schlupflöcher, die von Betrügern ausgenutzt werden. Dies soll mit der Reform geändert werden. Zudem gehen die Planungen weiter in Richtung eines endgültigen einheitlichen MWSt-Systems. Dabei soll es auch Verbesserungen für Unternehmen und Regierungen geben.